Dieser Text ersetzt keine Rechtsberatung.
Nach der DSGVO sind viele Unternehmen vorsichtig geworden, wenn es um Neukundenakquise geht. Darf man denn überhaupt noch Adressen kaufen? Diese Frage beschäftigt die Marketingabteilungen in ganz Europa. In der Praxis entscheiden sich viele nach wie vor für ein deutliches Ja.
Schlupflöcher
Es gibt zwar kein Listenprivileg mehr in der DSGVO, aber viele neue Schlupflöcher wurden geschaffen, die den Datenhandel und den Kauf von Adressen nicht völlig in die Illegalität stürzen.
Der Erwägungsgrund 47 in der DSGVO bezeichnet Direktmarketing explizit als berechtigtes Interesse von Unternehmen. Das ist besonders interessant vor dem Hintergrund, dass der Schlüsselartikel 6 der DSGVO im Absatz f) auf ein berechtigtes Interesse als ausreichenden Grund für eine Datenverarbeitung verweist.
Die DSGVO ist aber nicht die einzige stelle, die notwendige Einwilligungen zur Datenverarbeitung regelt. In Deutschland gibt es auf Bundesebene nach wie vor das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb, dass Regelungen zum Thema Werbeeinwilligung enthält.
Wenn also in der DSGVO Schlupflöcher enthalten sind, so gelten diese maximal für die Verarbeitung, also zum Beispiel auch den Kauf von Adressen. Um zu wissen, was mit den gekauften Adressen angestellt werden darf, muss auf jeden Fall auch das UWG zu Rate gezogen werden.
Das UWG verbietet E-Mail Werbung ohne explizite Einwilligung. Telefonwerbung ist auch nur unter dem Vorbehalt erlaubt, der Angerufene könnte Interesse haben. Dieses mutmaßliche Interesse wird vor Gericht erfahrungsgemäß allerdings meist zu Ungunsten des werbenden Unternehmens ausgelegt.
Lediglich postalische Werbung wird als zumutbares Mittel eingestuft, das ein Unternehmen zur Neukundenwerbung nutzen darf.